Anhörung im Bußgeldverfahren |
|
|
|
Über die Hälfte aller Bußgeldbescheide sind fehlerhaft!
Ihrer vielleicht auch?
Gern können Sie mich auch unverbindlich anrufen.
Telefon: 0351/8908169
|
|
Bußgeldbescheid prüfen lassen - bundesweit
|
Die erste Anhörung im Bußgeldverfahren"Anhörung im Bußgeldverfahren, Sehr geehrter Herr B, Ihnen wird vorgeworfen am 02.02.2019 in Dresden, Nossener Brücke, mit dem PKW Trabant die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h innerhalb geschlossner Ortschaften überschritten zu haben. Zulässige Geschwindigkeit 30 km/h, gemessene Geschwindigkeit nach Toleranzabzug 66 km/h. Beweismittel: Lasermessung Traffistar S 350....[...]" So oder so ähnlich beginnen fast alle Bußgeldverfahren. Die Anhörung im Bußgeldverfahren ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verwaltungshandeln, bevor ein belastender Verwaltungsakt -Bußgeldbescheid- erlassen wird. Sie haben Fragen zum Anhörungsbogen und finden hier keine Antwort? Rufen Sie einfach unverbindlich an oder senden Sie eine Mail: Telefon: 0351/8908169 oder E-Mail: kaden@rechtsanwalt-kaden-dresden.de
Dort steht dann drauf, man habe eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, eine rote Ampel überfahren oder den Abstand auf der Autobahn zum Vordermann nicht eingehalten und soll nun Angaben zur Sache machen. Viele Bußgeldstellen schreiben dann noch dazu, dass man den Anhörungsbogen innerhalb einer Frist von 7 Tagen zurücksenden soll. Und wenn man das nicht macht, kann ein Bußgeldbescheid erlassen werden. Der ungeübte Bürger ist dann geneigt, diesen Anhörungsbogen auszufüllen und zurückzusenden. Irrtümlich glauben viele auch, dass wenn man den Verstoß zugibt, mit einer milderen Behandlung rechnen kann. Das ist grundsätzlich nicht der Fall. Im Gegenteil erleichtert man nur die Arbeit der Bußgeldstelle. Wichtiger ist an dieser Stelle, immer die Ruhe zu bewahren. Im Gegensatz zur Einspruchsfrist im Bußgeldverfahren ist es bei einer Anhörung im Bußgeldverfahren nicht so schlimm, wenn man die Frist von 7 Tagen nicht einhält. Entlastende Beweise kann man ggf auch später im Einspruchsverfahren noch vortragen. Zwar erfordert die Verteidigung im Bußgeldverfahren nicht zwingend die anwaltliche Vertretung, jedoch ist der anwaltliche Rat für alle diejenigen, die nicht nur mal den Streit mit der Bußgeldstelle probieren wollen, sondern auch einen Erfolg anstreben, immer zu empfehlen. Und zwar von Anfang an. Denn nur der Anwalt bekommt die aus meiner Sicht erforderliche Akteneinsicht und weiß welche Umstände man zur Entlastung erzählen kann und was man lieber für sich behält. Die Rechtschutzversicherung (ggf. auch die des Fahrzeughalters) tragen die Kosten für die anwaltliche Prüfung und zwar auch dann, wenn man den Fall trotz aller Anstrengungen verliert. Man sollte daher den Anhörungsbogen nicht sofort und möglichst nicht ohne Beratung zurücksenden und auf keinen Fall den Verstoß sofort zugeben. Wenn Sie einen Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren überprüfen lassen wollen, können Sie mir das Schreiben und die anliegenden Unterlagen gern per Fax, Mail oder Post zukommen lassen. Ich setze mich dann mit Ihrer Rechtschutzversicherung in Verbindung leite alles Nötige in die Wege. Sie müssen nichts selber machen. Eine Antwort erhalten Sie in der Regel noch am selben oder am nächsten Werktag. Wenn Sie nicht sicher sind, ob ich Ihnen helfen kann, können Sie mich gern auch direkt anrufen und Ihr Anliegen schildern. Download: Telefon: 0351/8908169 E-Mail: kaden@rechtsanwalt-kaden-dresden.de Post: RA Alexander Kaden, Königsbrücker Landstraße 29 b, 01109 Dresden
ZeugenfragebogenDer Anhörungsbogen ist
streng vom Zeugenfragebogen zu unterscheiden. Was habe ich für ein Schreiben? Ganz einfach: Auf dem Zeugenfragebogen steht „Zeugenfragebogen“ oder „Anfrage an den Zeugen“ drauf.
Auf dem Anhörungsbogen: „Anhörung im Bußgeldverfahren“
und auf dem Bußgeldbescheid: „Bußgeldbescheid“ drauf.
Der adressierte Zeuge muss auf den Zeugenfragenbogen grundsätzlich antworten, sonst kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Reagiert der Fahrzeughalter auf den an ihn adressierten Zeugenfragebogen nicht, riskiert er eine Fahrtenbuchauflage, schlimmstenfalls für alle seine Fahrzeuge. Ist man selbst als Zeuge angeschrieben, obwohl man auch der Fahrzeugführer war wird es schwierig. Selbst muss man sich (oder nahe Angehörige) nicht belasten. Ein Fahrtenbuch droht aber dennoch. Hier sollte man sich auf jeden Fall beraten lassen um die Risiken abzuwägen. AnhörungsbogenDie Anhörung im Bußgeldverfahren ist die gesetzlich vorgeschriebene Gelegenheit sich zu rechtfertigen und entlastende Umstände vorzutragen. Sie ist unabdingbare Vorraussetzung für eine Bestrafung im Bußgeldverfahren. Aber: Die Anhörung kann nachgeholt werden. Hat man also einen Bußgeldbescheid bekommen ohne vorher angehört worden zu sein, schadet dies in der Regel deswegen nicht, weil man im Einspruchsverfahren auch noch entlastende Umstände vortragen kann. VerjährungWann verjährt eine Verkehrsordnungswidrigkeit? Kommt drauf an. Normale Verkehrsordnungswidrigkeiten (Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsmessungen und Ampelblitzer) verjähren nach 3 Monaten. Alkoholsachen und Drogen nach 6 Monaten. Diese Frist wird durch die erste Anhörung im Bußgeldverfahren unterbrochen. Die Frist geht dann von neuem los. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Betroffene das Anhörungsschreiben bekommt. Wichtig ist nur, dass die Anhörung aktenkundig verfügt wurde. Man kann sich also nach 3 Monaten nicht sicher sein, dass die Sache ausgestanden ist. Kommt dann ein Bußgeldbescheid beträgt die Frist der Verjährung 6 Monate und beginnt wieder von vorn. BußgeldbescheidDer Bußgeldbescheid ist dann die Entscheidung der Verwaltungsbehörde nach der Anhörung im Bußgeldverfahren, wie die Sache geahndet werden soll.
Liegt der gelbe Brief im Postkasten, kann man dann Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Hier hat man dann aber grundsätzlich die Einspruchsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Mann sollte spätestens hier überlegen, ob man sich professioneller Hilfe bedient und Akteneinsicht verlangt.
Weitere Informationen zum Einspruch im Bußgeldverfahren finden Sie hier. VerfahrensablaufDas Bußgeldverfahren beginnt denknotwendig mit dem Verdacht einer Ordnungswidrigkeit. Ist der Täter nicht bekannt, wird ein Zeugenfragebogen an den Fahrzeughalter versandt. Wird dann der verdächtige Täter ermittelt, erhält der eine Anhörung im Bußgeldverfahren (auf die er möglichst nicht ohne vorherige Beratung reagieren sollte). Kommt das Ordnungsamt dann nach nochmaliger Prüfung der Sache zum Ergebnis, die Ordnungswidrigkeit sei gegeben, wird, wenn keine anderen Gründe dagegen sprechen, ein Bußgeldbescheid erlassen. Damit kann das Verfahren schnell abgeschlossen werden. Ist man mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden, kann man Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Dadurch wird die Sache zunächst auch nicht teurer. Nach dem Einspruch prüft die Bußgeldstelle den Vorgang erneut. Will die Bußgeldstelle nicht abhelfen, muss der Vorgang zwingend zur Staatsanwaltschaft und von dort zum Amtsgericht abgegeben werden. Mann bekommt eine Ladung zum Gericht und kann dann seine Einwände dem Bußgeldrichter vortragen. Grundsätzlich kann man den Einspruch aber auch jederzeit, sogar in der Gerichtsverhandlung, noch zurücknehmen. Ist man mit der Entscheidung des Bußgeldrichters auch nicht einverstanden, kann man das Urteil unter strengen Vorraussetzungen noch mal beim Oberlandesgericht prüfen lassen. Lohnt die Sache? Ohne Rechtschutzversicherung kommt es drauf an was einem der Erfolg wert ist, denn die Kosten eines Bußgeldverfahrens (insbesondere Anwalts-, Zeugen-, und Gutachterkosten) sind nicht unerheblich. Trägt die Versicherung die Kosten, lohnt der Einspruch oft. Jedenfalls habe ich den Eindruck, dass im Großteil der Verfahren eine Verbesserung zu erzielen ist. Bilder zum Bußgeldverfahren:- Anhörung - Bußgeldbescheid - Abgabe an die Staatsanwaltschaft - Ladung zum Gericht - Einstellungsbeschluss -
Informationen gem. § 5 Telemediengesetz (TMG) und DL-InfoV Teledienstanbieter: Rechtsanwalt Königsbrücker Landstraße 29 b 01109 Dresden Deutschland Telefon: 0351 8908169 Telefax: 0351 79588485 Mobil: 0173 - 94 73 73 7 Internet: www.anhoerung-im-bussgeldverfahren.de E-Mail: kaden@anhoerung-im-bussgeldverfahren.de Rechtsanwalt Alexander Kaden ist deutscher Rechtsanwalt. Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen, ebenso die Bezeichnung Fachanwalt für Verkehrsrecht. Steuernummer:
202/237/00099
Rechtsanwaltskammer Sachsen
Soweit vorab nichts anderes vereinbart wird, richten sich die Preise von Rechtsanwalt Kaden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Außergerichtliche
Streitschlichtung: ______________________________________ Rechtsanwalt Kaden als Dienstanbieter übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität, Korrektheit und Qualität der angebotenen Informationen. Er ist nicht für den Inhalt der verlinkten Seiten verantwortlich und macht sich deren Inhalt nicht zu Eigen. Für unlegale, unvollständige oder fehlerhafte Inhalte sowie für Schäden, welche durch die Nutzung oder Nichtnutzung der Informationen entstehen, haftet allein der Anbieter der Web-Site, auf die verlinkt wurde. Die Haftung desjenigen, der lediglich auf die Veröffentlichung durch einen Link hinweist, ist ausgeschlossen. Letztlich weise ich darauf hin, dass die Informationen im Internet keine konkrete Beratung darstellen und ich für eventuelle Irrtümer nicht hafte.
DatenschutzerklärungDatenschutzerklärungIch, Rechtsanwalt Alexander Kaden, Königsbrücker Landstraße 29 b, 01109 Dresden, Telefon: 0351 8908169, Mail: kaden@rechtsanwalt-kaden-dresden.de als Seitenbetreiber nehme den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Welche Daten werden erhoben? Was passiert mit den Daten und warum werden sie erhoben? Erhebung/Speicherung/Art und Zweck der VerwendungBeim Aufrufen dieser Website werden durch Ihren Browser automatisch Informationen (IP-Adresse Ihres Rechners; Datum und Uhrzeit des Zugriffs; Name und URL der abgerufenen Datei; Webseite, von der aus der Zugriff erfolgt; der verwendete Browser und ggf. das Betriebssystem Ihres Rechners sowie der Name Ihres Access-Providers an den Server meiner Webseite gesendet und zeitweise in einem sog. Logfile gespeichert. Diese Daten verwende ich um den reibungslosen Verbindungsaufbau der Seite und eine möglichst angenehme Nutzung zu ermöglichen. Außerdem dienen diese Daten zur Systemsicherheit und und administrativen Zwecken. Geregelt ist die Datenverarbeitung in Art. 6 Abs. 1 S. 1f DSGVO. In keinem Fall verwende ich die erhobenen Daten, Rückschlüsse auf Ihre Person zu ziehen. Weitergabe von DatenEine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den
im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt. CookiesIch setzen auf meinen Seiten Cookies ein. Hierbei handelt es sich um
kleine Dateien, die Ihr Browser automatisch erstellt und die auf Ihrem
Endgerät (Laptop, Tablet, Smartphone o.ä.) gespeichert werden, wenn Sie
meine Seite besuchen. Cookies richten auf Ihrem Endgerät keinen Schaden an,
enthalten keine Viren, Trojaner oder sonstige Schadsoftware. Google-Tracking-Tools
Google Analytics Google Adwords Conversion Tracking Google+ Meine Seiten nutzen Funktionen von Google+. Anbieter ist die Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway Mountain View, CA 94043, USA. Erfassung und Weitergabe von Informationen: Mithilfe der Google+-Schaltfläche können Sie Informationen weltweit veröffentlichen. Über die Google+-Schaltfläche erhalten Sie und andere Nutzer personalisierte Inhalte von Google und unseren Partnern. Google speichert sowohl die Information, dass Sie für einen Inhalt +1 gegeben haben, als auch Informationen über die Seite, die Sie beim Klicken auf +1 angesehen haben. Ihre +1 können als Hinweise zusammen mit Ihrem Profilnamen und Ihrem Foto in Google-Diensten, wie etwa in Suchergebnissen oder in Ihrem Google-Profil, oder an anderen Stellen auf Websites und Anzeigen im Internet eingeblendet werden. Google zeichnet Informationen über Ihre +1-Aktivitäten auf, um die Google-Dienste für Sie und andere zu verbessern. Um die Google+-Schaltfläche verwenden zu können, benötigen Sie ein weltweit sichtbares, öffentliches Google-Profil, das zumindest den für das Profil gewählten Namen enthalten muss. Dieser Name wird in allen Google-Diensten verwendet. In manchen Fällen kann dieser Name auch einen anderen Namen ersetzen, den Sie beim Teilen von Inhalten über Ihr Google-Konto verwendet haben. Die Identität Ihres Google-Profils kann Nutzern angezeigt werden, die Ihre E-Mail-Adresse kennen oder über andere identifizierende Informationen von Ihnen verfügen. Verwendung der erfassten Informationen: Neben den oben erläuterten Verwendungszwecken werden die von Ihnen bereitgestellten Informationen gemäß den geltenden Google-Datenschutzbestimmungen genutzt. Google veröffentlicht möglicherweise zusammengefasste Statistiken über die +1-Aktivitäten der Nutzer bzw. gibt diese an Nutzer und Partner weiter, wie etwa Publisher, Inserenten oder verbundene Websites. BetroffenenrechteSie können von mir Auskunft über Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. Insbesondere über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft ihrer Daten, sofern diese nicht bei uns erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen; (Art. 15 DSGVO) Sie können die unverzügliche Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen (Art. 16 DSGVO; Sie können die Löschung Ihrer bei mir gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen, wenn nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist; (Art. 17 DSGVO) Sie können die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, wenn die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen und wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben; (Art. 18 DSGVO) Sie haben das Recht Ihre personenbezogenen Daten, die Sie bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen; (Art. 20 DSGVO) Sie können Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber uns zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass wir die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen dürfen (Art. 7 Abs. 3 DSGVO) Sie können sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel können Sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde Ihres üblichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes oder meines Kanzleisitzes wenden. (Art. 77 DSGVO) WiderspruchsrechtSofern Ihre personenbezogenen Daten auf
Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO
verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch
gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit
dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben oder
sich der Widerspruch gegen Direktwerbung richtet. Im letzteren Fall haben
Sie ein generelles Widerspruchsrecht, das ohne Angabe einer
besonderen Situation von uns umgesetzt wird. (c) 2023
|
www.anhoerung-im-bussgeldverfahren.de |