Anhörung im Bußgeldverfahren

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Bußgeldbescheid  prüfen lassen - bundesweit

neuer Bußgeldkatalog 2022

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Impressum

Die erste Anhörung im Bußgeldverfahren

"Anhörung im Bußgeldverfahren,

Sehr geehrter Herr B,

Ihnen wird vorgeworfen am 02.02.2019 in Dresden, Nossener Brücke, mit dem PKW Trabant die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h innerhalb geschlossner Ortschaften überschritten zu haben. Zulässige Geschwindigkeit 30 km/h, gemessene Geschwindigkeit nach Toleranzabzug 66 km/h.

Beweismittel: Lasermessung Traffistar S 350....[...]"

So oder so ähnlich beginnen fast alle Bußgeldverfahren.

Die Anhörung im Bußgeldverfahren ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verwaltungshandeln, bevor ein belastender Verwaltungsakt -Bußgeldbescheid- erlassen wird.

Sie haben Fragen zum Anhörungsbogen und finden hier keine Antwort? Rufen Sie einfach unverbindlich an oder senden Sie eine Mail:

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 Anhörung bsp

Dort steht dann drauf, man habe eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, eine rote Ampel überfahren oder den Abstand auf der Autobahn zum Vordermann nicht eingehalten und soll nun Angaben zur Sache machen. Viele Bußgeldstellen schreiben dann noch dazu, dass man den Anhörungsbogen innerhalb einer Frist von 7 Tagen zurücksenden soll. Und wenn man das nicht macht, kann ein Bußgeldbescheid erlassen werden.

Der ungeübte Bürger ist dann geneigt, diesen Anhörungsbogen auszufüllen und zurückzusenden. Irrtümlich glauben viele auch, dass wenn man den Verstoß zugibt, mit einer milderen Behandlung rechnen kann. Das ist grundsätzlich nicht der Fall. Im  Gegenteil erleichtert man nur die Arbeit der Bußgeldstelle.

Wichtiger ist an dieser Stelle, immer die Ruhe zu bewahren.

Im Gegensatz zur Einspruchsfrist im Bußgeldverfahren ist es bei einer Anhörung im Bußgeldverfahren nicht so schlimm, wenn man die Frist von 7 Tagen nicht einhält. Entlastende Beweise kann man ggf auch später im Einspruchsverfahren noch vortragen.

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Jetzt schon zum Anwalt?

Zwar erfordert die Verteidigung im Bußgeldverfahren nicht zwingend die anwaltliche Vertretung, jedoch ist der anwaltliche Rat für alle diejenigen, die nicht nur mal den Streit mit der Bußgeldstelle probieren wollen, sondern auch einen Erfolg anstreben, immer zu empfehlen. Und zwar von Anfang an. Denn nur der Anwalt bekommt die aus meiner Sicht erforderliche Akteneinsicht und weiß welche Umstände man zur Entlastung erzählen kann und was man lieber für sich behält.

Die Rechtschutzversicherung (ggf. auch die des Fahrzeughalters) tragen die Kosten für die anwaltliche Prüfung und zwar auch dann, wenn man den Fall trotz aller Anstrengungen verliert.

Man sollte daher den Anhörungsbogen nicht sofort und möglichst nicht ohne Beratung zurücksenden und auf keinen Fall den Verstoß sofort zugeben.

Unverbindliche Anfrage:

Wenn Sie einen Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren überprüfen lassen wollen, können Sie mir das Schreiben und die anliegenden Unterlagen gern per Fax, Mail oder Post zukommen lassen. Ich setze mich dann mit Ihrer Rechtschutzversicherung in Verbindung leite alles Nötige in die Wege. Sie müssen nichts selber machen. Eine Antwort erhalten Sie in der Regel noch am selben oder am nächsten Werktag.

Wenn Sie nicht sicher sind, ob ich Ihnen helfen kann, können Sie mich gern auch direkt anrufen und Ihr Anliegen schildern.

Download:

Vollmacht.pdf

Fragebogen.pdf

Telefon: 0351/8908169

E-Mail: kaden@rechtsanwalt-kaden-dresden.de

Post: RA Alexander Kaden, Königsbrücker Landstraße 29 b, 01109 Dresden

 

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Zeugenfragebogen

Der Anhörungsbogen ist streng vom Zeugenfragebogen zu unterscheiden.
Der Zeuge, meist der Fahrzeughalter oder die Firma, hat eine andere Stellung im Bußgeldverfahren als der Betroffene an den sich die Anhörung richtet.

Was habe ich für ein Schreiben?

Ganz einfach:

Auf dem Zeugenfragebogen steht „Zeugenfragebogen“ oder „Anfrage an den Zeugen“ drauf.

Zeugenfragebogen

Auf dem Anhörungsbogen: „Anhörung im Bußgeldverfahren

Anhhörung

und auf dem Bußgeldbescheid: „Bußgeldbescheid“ drauf.

Bußgeldbescheid

Der adressierte Zeuge muss auf den Zeugenfragenbogen grundsätzlich antworten, sonst kann gegen ihn  ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

Reagiert der Fahrzeughalter auf den an ihn adressierten Zeugenfragebogen nicht, riskiert er eine Fahrtenbuchauflage, schlimmstenfalls für alle seine Fahrzeuge.

Ist man selbst als Zeuge angeschrieben, obwohl man auch der Fahrzeugführer war wird es schwierig. Selbst muss man sich (oder nahe Angehörige) nicht belasten. Ein Fahrtenbuch droht aber dennoch. Hier sollte man sich auf jeden Fall beraten lassen um die Risiken abzuwägen.

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Anhörungsbogen

Die Anhörung im Bußgeldverfahren ist die gesetzlich vorgeschriebene Gelegenheit sich zu rechtfertigen und entlastende Umstände vorzutragen. Sie ist unabdingbare Vorraussetzung für eine Bestrafung im Bußgeldverfahren.

Aber:

Die Anhörung kann nachgeholt werden. Hat man also einen Bußgeldbescheid bekommen ohne vorher angehört worden zu sein, schadet dies in der Regel deswegen nicht, weil man im Einspruchsverfahren auch noch entlastende Umstände vortragen kann.

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Verjährung

Wann verjährt eine Verkehrsordnungswidrigkeit?

Kommt drauf an. Normale Verkehrsordnungswidrigkeiten (Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsmessungen und Ampelblitzer) verjähren nach 3 Monaten. Alkoholsachen und Drogen nach 6 Monaten. Diese Frist wird durch die erste Anhörung im Bußgeldverfahren unterbrochen. Die Frist geht dann von neuem los. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Betroffene das Anhörungsschreiben bekommt. Wichtig ist nur, dass die Anhörung aktenkundig verfügt wurde. Man kann sich also nach 3 Monaten  nicht sicher sein, dass die Sache ausgestanden ist.

Kommt dann ein Bußgeldbescheid beträgt die Frist der Verjährung 6 Monate und beginnt wieder von vorn.

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Bußgeldbescheid

Der Bußgeldbescheid ist dann die Entscheidung der Verwaltungsbehörde nach der Anhörung im Bußgeldverfahren, wie die Sache geahndet werden soll.

Zustellung Bussgeldbescheid

Liegt der gelbe Brief im Postkasten, kann man dann Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Hier hat man dann aber grundsätzlich die Einspruchsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Mann sollte spätestens hier überlegen, ob man sich professioneller Hilfe bedient und Akteneinsicht verlangt.

 

Einspruch und Akteneinsicht

Weitere Informationen zum Einspruch im Bußgeldverfahren finden Sie hier.

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Verfahrensablauf

Das Bußgeldverfahren beginnt denknotwendig mit dem Verdacht einer Ordnungswidrigkeit.

Ist der Täter nicht bekannt, wird ein Zeugenfragebogen an den Fahrzeughalter versandt. Wird dann der verdächtige Täter ermittelt, erhält der eine Anhörung im Bußgeldverfahren (auf die er möglichst nicht ohne vorherige Beratung reagieren sollte). Kommt das Ordnungsamt dann nach nochmaliger Prüfung der Sache zum Ergebnis, die Ordnungswidrigkeit sei gegeben, wird, wenn keine anderen Gründe dagegen sprechen, ein Bußgeldbescheid erlassen.

Damit kann das Verfahren schnell abgeschlossen werden.

Ist man mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden, kann  man Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Dadurch wird die Sache zunächst auch nicht teurer.

Nach dem Einspruch prüft die Bußgeldstelle den Vorgang erneut. Will die Bußgeldstelle nicht abhelfen, muss der Vorgang zwingend zur Staatsanwaltschaft und von dort zum Amtsgericht abgegeben werden.

Mann bekommt eine Ladung zum Gericht und kann dann seine Einwände dem Bußgeldrichter vortragen. Grundsätzlich kann man den Einspruch aber auch jederzeit, sogar in der Gerichtsverhandlung, noch zurücknehmen.

Ist man mit der Entscheidung des Bußgeldrichters auch nicht einverstanden, kann man das Urteil unter strengen Vorraussetzungen noch mal beim Oberlandesgericht prüfen lassen.

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Lohnt die Sache?

Ohne Rechtschutzversicherung kommt es drauf an was einem der Erfolg wert ist, denn die Kosten eines Bußgeldverfahrens (insbesondere Anwalts-, Zeugen-, und Gutachterkosten) sind nicht unerheblich. Trägt die Versicherung die Kosten, lohnt der Einspruch oft.

Jedenfalls habe ich den Eindruck, dass im Großteil der Verfahren eine Verbesserung zu erzielen ist.

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Bilder zum Bußgeldverfahren:

Anhörungsbogen Dresden   Bußgeldbescheid Dresden   Abgabenachricht Dresden   Ladung Amtsgericht Dresden   Einstellung gem § 47 II OwiG.

 - Anhörung - Bußgeldbescheid - Abgabe an die Staatsanwaltschaft - Ladung zum Gericht - Einstellungsbeschluss -

 

Impressum

Informationen gem. § 5 Telemediengesetz (TMG) und DL-InfoV

Teledienstanbieter:                          

Rechtsanwalt
Alexander Kaden - Fachanwalt für Verkehrsrecht

Königsbrücker Landstraße 29 b

01109 Dresden

Deutschland

Telefon: 0351 8908169

Telefax: 0351 79588485

Mobil: 0173 - 94 73 73 7

Internet: www.anhoerung-im-bussgeldverfahren.de

E-Mail: kaden@anhoerung-im-bussgeldverfahren.de

Rechtsanwalt Alexander Kaden ist deutscher Rechtsanwalt. Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen, ebenso die Bezeichnung Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Steuernummer:  202/237/00099

Rechtsanwalt Alexander Kaden ist Mitglied der
 

Rechtsanwaltskammer Sachsen
- Kammer des öffentlichen Rechts -
Glacisstr. 6
01099 Dresden
Telefon: +49-(351) 31859-0
Telefax: +49-(351) 33608-99
e-mail: info@rak-sachsen.de
Internet: www.rak-sachsen.de

Die berufsrechtlichen Regelungen für die Mitglieder mit der Berufsbezeichnung »Rechtsanwältin« bzw. »Rechtsanwalt« sind folgende:

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft (CCBE-Berufsregeln)
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)

Diese
Gesetze und Verordnungen finden sich unter der Rubrik »Informationspflichten gem. § 5 TMG« auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) unter www.brak.de.

Rechtsanwalt Alexander Kaden unterhält eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Diese ist für Rechtsanwälte vorgeschrieben. Die Versicherungssumme beträgt 250.000,00 Euro je Schadensfall. Sie kann im Einzelfall erhöht werden. Die Versicherung wird bis zum 31.12.2015 24:00 Uhr bei der
Generali Versicherung AG, Adenauer-Ring 7 - 9, 81737 München unter der Vertragsnummer 060005 und ab dem 01.01.2016 um 0:00 Uhr bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, Niedersachsenring 13, 30163 Hannover unter der Haftpflichtpolicennummer: 405 84 344 123560 gehalten. Der räumliche Geltungsbereich ist die Bundesrepublik Deutschland.

Soweit vorab nichts anderes vereinbart wird, richten sich die Preise von Rechtsanwalt Kaden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Außergerichtliche Streitschlichtung:
Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der regionalen Rechtsanwaltskammer Dresden (gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO) oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191f BRAO) bei der Bundesrechtsanwaltskammer, im Internet zu finden über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de, E-Mail: schlichtungsstelle@brak.de

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Letztlich weise ich darauf hin, dass die Informationen im Internet keine konkrete Beratung darstellen und ich für eventuelle Irrtümer nicht hafte.

 

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